Nach Diesel-Klagewelle: AfD-Fraktion will Verbandsklagerecht neu regeln

Dr. Ing. Dirk Spaniel MdB, verkehrspolitischer Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, FotoAfD

Es kann nicht sein, dass Organisationen in Deutschland das Verbandsklagerecht missbrauchen.

Die AfD-Bundestagsraktion sieht dringenden Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung beim sogenannten Verbandsklagerecht und brachte am 12. Februar 2019 den AfD-Antrag zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in den Deutschen Bundestag ein.

Der verkehrspolitische Sprecher der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, Dr.-Ing. Dirk Spaniel, erläutert diesen Schritt.

„Mit der Übereinkunft von Århus wurde von einer Multinationalen Organisation im Jahr 1998 ein Paket von Umweltmaßnahmen geschnürt und dabei auch eine Klagemöglichkeit für Umweltverbände eingeführt. Die damalige rot-grüne Bundesregierung hatte das Abkommen ratifiziert und die EU eine Richtlinie (2003/35/EG) verfasst, worauf jedes EU-Mitglied nationale Gesetze erließ, wie z.B. Deutschland in Form des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes.“

Eine Evaluierung nach 12 Jahren zeige jedoch, dass ein dringender Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung bestehe, ist sich Spaniel sicher: „Es kann einfach nicht sein, dass Organisationen in Deutschland das Verbandsklagerecht missbrauchen, um sich selbst zu bereichern. Diesen Menschen geht es weder um saubere Luft noch um Natur. Das Verbandsklagerecht wurde, vor allem in Umweltbelangen, aus ganz anderen Gründen eingeführt – sicher nicht, damit private Vereine mit undurchsichtiger Finanzarchitektur eine weitere Einkommensquelle haben.“

„Wir sind der Meinung, dass ein Verein erst einmal eine gesellschaftliche Relevanz haben muss, bevor er sich überhaupt in den Dienst der Allgemeinheit stellen kann. Dabei ist uns völlig egal, wie dieser Verein heißt, oder welchen Zweck er vorgibt zu verfolgen. Noch einmal in aller Klarheit – es geht uns weder um die DUH noch um die Abschaffung des Verbandsklagerechts. Es geht uns einzig und allein um Transparenz.“

AfD-Bundestagsfraktion-Änderung_UmwRG-2019-02-12