Mit ‘Prüffall’ dokumentiert der Verfassungsschutz lediglich, dass es keinen ‚Verdachtsfall‘ gibt.
Auf Anfrage der AfD-Fraktion kommt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages zu dem Schluss, dass „viel dagegenspricht“, dass es eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Bundesverfassungsschutz dafür gebe, die Öffentlichkeit über „Prüffälle“ zu informieren. Außerdem macht das Gutachten darauf aufmerksam, dass das Grundrecht in Art. 21 GG Parteien davor schütze, dass „staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen einer Partei äußern.“
Der Vorsitzende des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz und Justiziar der AfD-Fraktion, Stephan Brandner, bewertet die Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes als einen wichtigen Schritt im Vorgehen der AfD gegen die Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang, und als juristische Ohrfeige für diesen: „Aus meiner Sicht war also die öffentliche Bezeichnung der Alternative für Deutschland als Prüffall, wie von Haldenwang getätigt, ein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien und somit schlicht und einfach verfassungswidrig. Haldenwang wollte oder musste auf Geheiß seiner Vorgesetzten mit Dreck auf die AfD werfen. Die Aussage, die er eigentlich zu treffen gehabt hätte, nämlich dass kein ‚Verdachtsfall‘ gegeben ist, hat ihm offenbar politisch nicht zugesagt.“