Vielehen sind der deutschen Kultur fremd und unserem Grundgesetz zuwider

Stefan Keuter MdB, AfD-Bundestagsfraktion, FotoAfD

Eingehen mehrerer Ehen ist in Deutschland strafbar, weil die staatliche Eheordnung nach Art. 6 des GG auf dem Prinzip der Einehe beruht.

Der AfD-Bundestagsabgeordnete Stefan Keuter kritisert das Vorhaben der Bundesregierung, die ein geplantes Einbürgerungsverbot für Ausländer, die in Mehrehen leben, aus einem aktuellen Gesetzesentwurf gestrichen hat: „Vielehen sind der deutschen Kultur fremd. Das Eingehen mehrerer Ehen ist gemäß Paragraph 172 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar – und das ist gut so, fußt doch die staatliche Eheordnung nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG) auf dem Prinzip der Einehe.“

Mit Urteil vom 29.05.2018 – BverwG 1 C 15.17 hatte das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass eine Einbürgerung  eines Einbürgerungsbewerbers nach § 9 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) ausgeschlossen ist, wenn der Einzubürgernde eine Zweitehe im Ausland geschlossen hat, da die Doppelehe nicht mit deutschen Lebensverhältnissen in Einklang zu bringen ist (BVerwG 1 C 15.17, Rn. 17).

Keuter sieht zudem den Gleichheitsgrundsatz Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Es liege eine Ungleichbehandlung von Deutschen und Ausländern vorn, wenn ausländische Bürger mit mehreren Ehefrauen eingebürgert werden können, es dem deutschen Mann, und dann natürlich auch der deutschen Frau, nach unserer Rechtsordnung jedoch nicht möglich sei, mit mehreren Partnern eine Ehe einzugehen. Um diesen Widerspruch zu stoppen hat die AfD-Bundestagsfraktion einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die bisher bestehenden Gesetzeslücken schließen soll.

Nach dem Urteil des BVerwG ist eine Einbürgerung derzeit nach Paragraph 10 StAG nicht ausgeschlossen, da die Vielehe nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstößt, sondern nur gegen die Einordung in deutsche Lebensverhältnisse, Paragraph 9 StAG. Es ist mithin ein leichtes, die Voraussetzungen des Paragraphen 9 StAG in den Paragraph 10 StAG ebenfalls hineinzuschreiben, wie es das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber vorgeschlagen hat (BVerwG 1 C 15.17, Rn. 67).

Unser Grundgesetz feiert in diesem Monat seinen 70. Geburtstag: Wir stehen drauf!