Verlangte Neubewertung des Grundbesitzes von rund 35 Millionen Grundbesitzeinheiten wird nicht funktionieren.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10.04.2018 (1BvL 11/14) entschieden, dass die Vorschriften der Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke in den alten Ländern seit dem 01.01.2002 mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 I GG unvereinbar sind. Das Gericht führt hierzu unter anderem aus, dass das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Aus diesem Grund ist der Gesetzgeber bis spätestens zum 31.12.2019 verpflichtet eine Neuregelung zu schaffen.
Auf die Frage des AfD-Bundestagsabgeordneten Stefan Keuters welcher Aufwand rechnerisch entstehen würde, um jedes Grundstück in Deutschland neu bewerten zu lassen, um den Wert für die Bemessung der Grundsteuer festzustellen, wusste die Bundesregierung leider keine Antwort. Ebenso ahnungslos zeigt sich die Bundesregierung, wenn es darum geht sich festzulegen, in welchen Perioden die Grundstückswerte neu zu erheben sind.
Keuter ist der Auffassung, die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Neubewertung des Grundbesitzes für rund 35 Millionen Grundbesitzeinheiten wird nicht funktionieren, weil die Idee der Einheitsbewertung des Grundbesitzes seit 1925 (dann 1928, 1931, 1935, 1964 – teilweise mit 40-prozentigem Pauschalzuschlag ab 1974) noch nie richtig funktioniert hat. Außerdem verstößt die Grundsteuer mehrfach gegen Artikel 3 Absatz 1 GG. So belastet die Grundsteuer nicht mobiles Vermögen (etwa Wertpapiere, Gold, Flugzeuge, Yachten, Hausboote), ist also eine Sondervermögensteuer auf Grundbesitz. Die Grundsteuer lässt auch den Abzug von Immobilienschulden nicht zu, besteuert also einen Bruttobetrag.
Außerdem steht die Grundsteuer, die nicht nur Grundeigentümer trifft, sondern auch von Mietern zu tragen ist, im Wertungswiderspruch zur allgemein anerkannten Förderungswürdigkeit des Wohnens als Grundbedürfnis des Menschen (vgl. Steuerbefreiung nach etwa § 4 Nr. 12a UStG; Wohngeld; geplantes Baukindergeld). Auch hier zeigt sich, dass die von den Altparteien zu verantwortende Gesetzeslage kein vernünftiges Besteuerungskonzept erkennen lässt.
„Die Grundsteuer ist“, so Keuter, „sofort abzuschaffen. Der Steuergläubiger, die Gemeinden, könnten dafür einen höheren Anteil an der Umsatz- und/oder Einkommensteuer erhalten.“