AfD-Fraktion Mecklenburg-Vorpommern stellte Strafanzeige gegen den (SPD-)Vorsitzenden des AWO-Untersuchungsausschusses.
Der stellvertretende PUA-Vorsitzende Christoph Grimm hat am 3. Februar 2020 im Auftrag der AfD-Landtagsfraktion Strafanzeige gegen den Vorsitzenden des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses I (Wohlfahrtsverbände), Herrn Jochen Schulte (SPD), wegen Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353 b Abs. 1 StGB) sowie Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 Ziff. 4 StGB) erstattet.
Die AfD-Landtagsfraktion, Christoph Grimm sieht es als erwiesen an, dass Schulte Dokumente des Untersuchungsausschusses rechtswidrig weitergeleitet hat, wie Christoph Grimm erläutert:
„Durch die Weitergabe von detaillierten Informationen aus einem anonymen Schreiben an Dritte, hier die AWO Rostock gGmbH, dürfte Schulte sich nach den genannten Vorschriften strafbar gemacht haben. Wir können es nicht länger hinnehmen, dass der Ausschussvorsitzende die Machenschaften der AWO indirekt unterstützt und damit den Aufklärungserfolg des Ausschusses dadurch torpediert, dass weitere potentielle Hinweisgeber abgeschreckt werden. Der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses muss dafür auch persönlich zur Verantwortung gezogen werden.
Die Strafanzeige gegen den Ausschussvorsitzenden Jochen Schulte war längst überfällig, weil die Tragweite seines Handelns über den Rahmen einer politischen Fehlentscheidung deutlich hinausgeht. Der Ausschussvorsitzende hat ohne Skrupel und unter Außerachtlassen jeglicher parlamentarischer Gepflogenheiten und ohne vorherige Information der anderen Mitglieder des Untersuchungsausschusses eigenmächtig den wesentlichen Inhalt des Schreibens eines anonymen Hinweisgebers an dessen Arbeitgeber, die AWO Rostock gGmbH weiter geleitet, in dessen Folge ein Mitarbeiter der AWO-Rostock als Hinweisgeber verdächtigt und nun gekündigt wurde.
Durch die Weitergabe von Inhalten des vertraulichen Briefes könnte Schulte sich überdies wegen Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 Abs. 2 Ziff. 4 StGB strafbar gemacht haben. Ermittelt wird desbezüglich aber nur, sofern durch den Verletzten ein entsprechender Strafantrag gestellt wird, oder die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ein besonderes öffentliches Interesse feststellt.
Dies dürfte hier allerdings darin bestehen, dass die Ausschussarbeit dadurch gefährdet wird, indem weitere Hinweisgeber durch Schultes Verhalten abgeschreckt werden. Im Falle einer Verurteilung wäre nicht einmal ausgeschlossen, dass Schulte an den Hinweisgeber sogar Schadensersatz wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zu leisten hat. Wir hoffen, dass die Staatsanwaltschaft nun schnell die Ermittlungen aufnimmt“, sagt Grimm.