Richtigstellung von Prof. Murswiek zu Medienberichten über Gutachten: “Es geht nicht um die AfD”

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Murswiek-Gutachten befasst sich mit allgemeinen Voraussetzungen für eine Beobachtung von politischer Parteien.

Prof. Dr. Dietrich Murswiek, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg, verwahrt sich gegen die in einigen Medien falsch dargestellten Berichte über das von ihm erstellte Gutachten über die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung von politischen Parteien durch den Verfassungsschutz:

“In der Medienberichterstattung über die Zusammenfassung eines Gutachtens, das ich im Auftrag der AfD erstellt habe, wurde der Eindruck erweckt, aus meinem Gutachten gehe hervor, dass die AfD „ein Fall für den Verfassungsschutz“ sein könnte. Dieser Eindruck ist falsch.”

“Mein Gutachten befasst sich überhaupt nicht mit der Frage, ob die AfD vom Verfassungsschutz beobachtet werden darf, sondern es stellt allgemein die rechtlichen Voraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, damit der Verfassungsschutz eine politische Partei beobachten darf. Außerdem habe ich anhand vieler Beispiele gezeigt, welche Äußerungen oder Verhaltensweisen in der Praxis der Verfassungsschutzbehörden (bei anderen Parteien und Organisationen) als „tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen“ angesehen worden sind, die eine Beobachtung rechtfertigen.”

“Ich habe zugleich dargelegt, dass etliche der Begriffe oder Äußerungen, deren Verwendung die Verfassungsschutzbehörden als Anhaltspunkte für Extremismus werten, entweder gar nicht oder nur in einem verfassungsfeindlichen Kontext als Anhaltspunkte gewertet werden dürfen. Dennoch habe ich der AfD empfohlen, auf die Verwendung solcher Begriffe oder Äußerungen zu verzichten (sofern nicht hierdurch die Partei an der Umsetzung der von ihr für richtig gehaltenen und mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vereinbaren Politik gehindert wird), damit nicht verfassungsmäßige Aussagen zu Unrecht als extremistisch eingeordnet werden.”

Professor Dr. Dietrich Murswiek, Universität Freiburg, Institut für Öffentliches Recht