Wenn in Syriens Hauptstadt ohne Sicherheitsprobleme eine internationale Wirtschaftsmesse stattfindet, gibt es keine Fluchtgründe mehr.
Die AfD-Bundestagsfraktion brachte am 6. November 2017 einen Antrag (19/32) für ein Rückführungsabkommen mit Syrien in den Deutschen Bundestag ein. Darin wird die Bundesregierung aufgerufen, “mit der syrischen Regierung in Verhandlungen über ein Rückführungsabkommen betreffend die in Deutschland aufgenommenen schutzsuchenden Syrer” einzutreten. Ziel ist, dass Rückkehrer in Syrien “aufgenommen und … in sicheren Gebieten untergebracht werden, dass ihre Versorgung … gewährleistet wird und dass sie wegen eventuell gegen die Regierung gerichteter Aktivitäten vor und während ihrer Flucht einschließlich im selben Zeitraum eventuell begangener Straftaten gegen die Pflicht zur militärischen Dienstleistung nicht verfolgt werden”.
Von der Rückführung betroffen sein sollen “zunächst vorrangig arbeitsfähige Männer, deren eventuell in Deutschland befindlichen Familien – falls gewünscht – bis zur Konsolidierung der Lebensverhältnisse in Syrien weiterhin Aufenthalt in Deutschland gewährt werden soll”. Dabei soll die deutsche Botschaft in Syrien das Recht erhalten, “Zugang zu den Rückkehrern” zu haben,um überprüfen zu können, “ob die syrischen Zusicherungen eingehalten wurden”.
Schulpflichtige syrische Kinder sollen auf ihre Rückkehr nach Syrien dahingehend vorbereitet werden, dass ihnen in Deutschland syrischer Schulunterricht von Personen erteilt werden soll, “die sich entweder schon in Deutschland aufhalten oder die von der syrischen Regierung nach Deutschland entsandt werden”.
Die Rückkehrbereitschaft von aufgenommenen schutzsuchenden Syrern soll durch “attraktive Anreize in Form von Starthilfen gewährt werden” und die Rückführung “in Zusammenarbeit mit der syrischen Seite für die Rückkehrer kostenfrei sein”.
Die Bundesregierung wird zudem aufgefordert, nach Abschluss des Abkommens das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge damit zu beauftragen, bei nicht rückkehrwilligen Syrern zu “prüfen, ob die Paragrafen 73 ff des Asylgesetzes (AsylG), Widerruf der Asylberechtigung und der Flüchtlingseigenschaft, Widerruf des subsidiären Schutzes, anzuwenden sind, und gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, um den Aufenthalt zu beenden”.
Begründet wird der Antrag, dass “ein Land, das – wie Syrien – in der Lage ist, in seiner Hauptstadt ohne Sicherheitsprobleme eine gut besuchte internationale Wirtschaftsmesse auszurichten, seinen Bürgern keine Veranlassung mehr biete, wegen seiner Sicherheitslage massenhaft in das Ausland zu fliehen. Für die meisten in Deutschland aufgenommenen Syrer sei damit der Aufnahmegrund entfallen, weshalb Widerrufsverfahren nach den §§ 73 ff. AsylG einzuleiten sind.