Laut InfrGG wird Planung, Bau, Betrieb, Finanzierung von Bundesautobahnen auf Gesellschaft privaten Rechts übertragen.
Am 11. September tagte der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur in einer Sondersitzung, ursprünglich zum Thema „Toll Collect“. In letzter Minute brachte die Bundesregierung aber noch zwei weitere Punkte auf die Tagesordnung, zum einen die „Zustimmung zu dem Gesellschaftsvertrag für die Infrastrukturgesellschaft des Bundes für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen“, ebenso wie die „Benennung von zwei Mitgliedern des Aufsichtsrates der Infrastrukturgesellschaft des Bundes für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen“
Der Arbeitskreis Verkehr und digitale Infrastruktur der AfD Bundestagsfraktion brachte hierzu einen Antrag ein, mit der Forderung an Verkehrsminister Scheuer, eine Neufassung des bisherigen Gesellschaftsvertrages erarbeiten zu lassen.
Dirk Spaniel, verkehrspolitischer Sprecher der AfD Bundestagsfraktion, sagte dazu: „Der „Aufsichtsrats-Tourismus“ muss endlich aufhören. Wir treten entschieden gegen die institutionalisierte Versorgung von Abgeordneten mit öffentlichen Aufsichtsratsmandaten ein. Wo dies letztendlich hinführt konnten wir ja bei der Debatte um die Deutsche Bahn AG sehr gut beobachten.
Wie in unserem Antrag (Drucksache 19 (15) 89) beschrieben, sind gewählte Abgeordnete des Bundestages einzig ihrem Gewissen unterworfen – auf Mitglieder von Aufsichtsräten trifft dies allerdings nicht zu. Ganz im Gegenteil sind sie natürlich auch den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts unterworfen, also beispielsweise nach §116 Aktiengesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Dies kann dazu führen, dass Mitglieder des Bundestages ihren Kontrollauftrag gegenüber Regierung, Verwaltung und Beteiligungen nicht seriös wahrnehmen können. Als Mitglied eines Aufsichtsrates müssten ihnen grundsätzlich alle relevanten Vorgänge bekannt sein, sie dürften sich in der Praxis jedoch zu innergesellschaftlichen Vorgängen nicht äußern, da dies unter Umständen geschäftsschädigendes Verhalten wäre.
Denkt man diesen Umstand zu Ende, müssen Aufsichtsratsmitglieder schon deshalb Aufklärung und Kontrolle bestmöglich verhindern, denn sie können und werden aus haftungsrechtlichen Gründen, nach § 116 Satz 3 AktG, natürlich nicht gegen sich selbst vorgehen.“
Der Antrag der AfD Bundestagsfraktion wurde mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt. Allerdings musste die SPD einräumen, dass weder Frau Korkmaz noch Herr Lange Erfahrungen mitbringen, welche sie für dieses Aufsichtsratsmandat qualifizieren könnten.