Beobachtung des Bundespräsidenten von Verfassungsschutz juristisch möglich

Stephan Brandner, MdB, Abgeordneter der AfD-Bundestagsfraktion aus Thüringen, FotoAfD/Pixabay_Rabenspiegel

Frank-Walter Steinmeier rief zur Teilnahme an linksextremistischen und gewaltverherrlichenden Konzert in Chemnitz auf.

Nach einem Aufruf des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier zur Teilnahme an einem linksextremistischen und gewaltverherrlichenden Konzert in Chemnitz forderte der AfD-Bundestagsabgeordnete Stephan Brandner die Überprüfung Steinmeiers durch das Amt für Verfassungsschutz. Aus einer Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages ergibt sich, dass eine solche Überprüfung zwar noch nie Anwendung fand, jedoch prinzipiell nicht ausgeschlossen sei.

So heißt es dort, formal sei das Bundesverfassungsschutzgesetz auch auf den Bundespräsidenten anwendbar. Daneben können Handlungen des Bundespräsidenten auch mittels eines Organstreitverfahrens (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz) oder einer Anklage des Bundespräsidenten vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 61 Abs. 1 Grundgesetz überprüft werden.

Der Justiziar der AfD-Fraktion, Stephan Brandner, betont, dass das Verhalten Steinmeiers in den vergangenen Wochen nicht nur dem eines Bundespräsidenten unwürdig sei, sondern auch erhebliche Zweifel daran aufkommen ließe, dass Steinmeier mit beiden Beinen auf dem Boden des Grundgesetzes stehe:

„Zwar hatte der Gesetzgeber offenbar nicht vor Augen, dass ein Bundespräsident als Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes in Frage kommt. Gleichwohl kann daraus nicht geschlossen werden, dass dies ausgeschlossen ist. Vielmehr zeigt es, wie traurig die Zeiten sind, in denen wir leben, wenn wir heute unter einem Bundespräsidenten zu leiden haben, der die Grundwerte unserer Verfassung mit Füßen tritt. Und Erfahrung mit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz hat er ja bereits, schrieb er doch angeblich vor einiger Zeit für eine Zeitschrift, die der Beobachtung unterlag.“