Die AfD betreibt derzeit vor dem Verwaltungsgericht Köln zwei Eilverfahren gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). In dem einen geht es insbesondere darum, dem BfV zu untersagen, die gesamte AfD als Verdachtsfall einzustufen; in dem anderen, das BfV zu verpflichten, nicht weiter die Phantasie-Zahl von 7000 AfD-Mitgliedern zu kommunizieren, die vermeintlich dem „Flügel“ bis zu dessen Auflösung angehört haben.
In den beiden Eilverfahren hatte die AfD ergänzend ein Zwischenverfahren eröffnet, um jeweils einen sogenannten „Hängebeschluss“ zu erwirken. Das BfV sollte mit diesen dazu verpflichtet werden, für die Dauer der Eilverfahren „stillzuhalten“, also weder die AfD zum Verdachtsfall hochzustufen, noch die Phantasie-Zahl von angeblich 7000 „Flügel“-Anhängern in der AfD zu kommunizieren.
In beiden Zwischenverfahren hat das VG Köln Ende Januar gegen die AfD entschieden und ihren Anträgen auf Erlass der beantragten „Hängebeschlüsse“ nicht entsprochen. Gegen diese Entscheidungen des VG Köln hat die AfD Anfang Februar beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster jeweils Beschwerde eingelegt.
Das OVG Münster hat gestern diese beiden Beschwerden zurückgewiesen, was in den Medien zu der irreführenden Berichterstattung geführt hat, dass für das BfV jetzt „juristisch der Weg … frei sei, die AfD komplett als Verdachtsfall zu deklarieren“.
Dazu erklärt Bundessprecher Jörg Meuthen:
„Gestern hat das OVG Münster nicht über die Frage entschieden, ob das Bundesamt die AfD als Verdachtsfall einstufen darf, sondern darüber, ob das BfV für die Dauer des laufenden Eilverfahrens verpflichtet werden soll, eine Einstufung der AfD als Verdachtsfall zu unterlassen. Das OVG Münster hat gegen eine solche Verpflichtung des BfV entschieden.
Anders als von einigen Medien kolportiert hat das OVG mit dieser Entscheidung nicht bereits ein Urteil darüber gefällt – auch kein vorläufiges –, ob aus seiner Sicht die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einstufung der AfD als Verdachtsfall gegeben wären. Es hat lediglich aus seiner Sicht beurteilt, wie groß der Schaden für die AfD wäre, wenn das BfV während des Eilverfahrens die AfD als Verdachtsfall beobachtet und am Ende des Eilverfahrens festgestellt wird, dass eine solche Einstufung rechtswidrig war.
Diesen Schaden hat das OVG gegen jenen Schaden abgewogen, der seines Erachtens zu befürchten wäre, wenn dem BfV untersagt würde, die AfD während des Eilverfahrens als Verdachtsfall zu beobachten – und sich am Ende des Eilverfahrens erweisen würde, dass eine Einstufung als Verdachtsfall rechtmäßig gewesen wäre.
In dieser abstrakten Schadensabwägung hat das OVG nun leider zulasten der AfD entschieden. Eine Sachentscheidung in der Frage, ob eine Einstufung der Gesamtpartei als Verdachtsfall rechtmäßig wäre, hat das OVG damit nicht getroffen. Deshalb ist das laufende Eilverfahren nach wie vor ebenso offen wie das Hauptsacheverfahren. Alle Medienberichte, die etwas anderes suggerieren, sind schlicht falsch.“
Knuth Meyer-Soltau, Leiter der AG „Verfassungsschutz“ der AfD, ergänzt:
„Die gestrigen Beschlüsse des OVG Münster stellen tatsächlich keinerlei Präjudiz dar – weder für die laufenden Eilverfahren noch für die dazugehörigen Hauptsacheverfahren. Unsere Erfolgsaussichten sind deshalb in all diesen Verfahren weiterhin sehr gut. Das gilt sowohl in Bezug auf die vom BfV geplante Hochstufung wie auch in Bezug auf die erfundenen Mitgliederzahlen des aufgelösten ‚Flügel‘.
Trotzdem vertreten wir in Bezug auf die Entscheidung des OVG Münster eine andere Rechtsauffassung und prüfen deshalb aktuell, ob wir auch hiergegen Rechtsmittel einlegen wollen. Feststeht: Die AfD ist bis heute kein Verdachtsfall und wird es – wenn alles nach Recht und Gesetz zugeht – auch nicht werden.“