AfD-Delegation im EU-Parlament pocht auf Berücksichtigung des Karlsruher Urteils bei der künftigen EZB-Politik.
Die AfD-Delegation im EU-Parlament hat am 4. Juni 2020 gefordert, die EZB solle die Verhältnismäßigkeit der erheblichen fiskal- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen zu den geldpolitischen Zielen des PSPP-Anleihekaufprogramms offen darlegen, wie dies im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 festgestellt worden war. Anlässlich des geldpolitischen Dialogs im ECON-Ausschuss für Wirtschaft und Währung des EU-Parlaments brachte die EZB-Präsidentin Christine Lagarde allerdings zum Ausdruck, dass sie sich offensichtlich nicht vom Urteil aus Karlsruhe angesprochen fühlt.
Für den währungspolitischen Sprecher der AfD-Delegation im EU-Parlament, Gunnar Beck, ist die Darlegung der Verhältnismäßigkeit der geldpolitischen Maßnahmen gegenüber den Mitgliedsstaaten allerdings eine unabdingbare Voraussetzung, weil damit erhebliche wirtschaftspolitische Auswirkungen einhergehen:
,,Lagarde hat erklärt, dass sie sich dem Bundesverfassungsgericht gegenüber gar nicht verpflichtet fühlt, die Geldpolitik der EZB zu erklären. Rechenschaftspflichtig sieht sie sich allein gegenüber europäischen Institutionen. Damit bleibt weiterhin unklar, ob, und wenn ja, wie die EZB auf das Karlsruher Urteil vom 5. Mai reagieren wird. Selbst in Bezug auf den von mir aufgezeigten Ausweg einer Stellungnahme im Rahmen des EZB Strategic Review ließ Lagarde offen, ob sie dies zur Grundlage für einen neuen EZB-Ratsbeschluss machen werde, wie vom Verfassungsgericht gefordert“.
Die Darlegung der Verhältnismäßigkeit der erheblichen fiskal- und wirtschaftspolitischen Auswirkungen zu den geldpolitischen Zielen des PSPP-Anleihekaufprogramms ,,böte die Grundlage für einen neuen EZB-Ratsbeschluss zum PSPP (Public Sector Purchasing Programme), mit dem die EZB Klarheit schaffen könnte, ob Erlöse aus fällig werdenden Anleihen unbefristet reinvestiert und die EZB fortan beim PSPP Anleihen wieder nach Maßgabe des Kapitalschlüssels kaufen wird, und des Weiteren ihre Exit-Strategie für die PSPP und PEPP-Programme darlegen könne. Das Verfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Mai, Randziffer 234 und 235, insbesondere gefordert, der EZB-Rat solle ,in einem neuen Beschluss nachvollziehbar darlegen, dass die mit dem PSPP angestrebten währungspolitischen Ziele nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen wirtschafts- und fiskalpolitischen Auswirkungen stehen.’“