AfD-Folgerungen aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 16/4527.
„Da angemeldete AfD-Veranstaltungen in Baden-Württemberg ebenso regelmäßig wie gesetzwidrig von organisierten Linksradikalen blockiert und teils gewaltsam gestört werden, haben wir die Landesregierung nach der Finanzierung entsprechender Organisationen gefragt*1, die im Internet ganz offen aufrufen, mit Blockaden und anderen Maßnahmen gegen die AfD vorzugehen“, erläutert Emil Sänze, stellvertretender AfD-Fraktionsvorsitzender im Landtag von Baden-Württemberg. „Wir sind dabei von den von der Website der sogenannten ‚Antifaschistischen Aktion Aufbau Stuttgart (AAAS)‘ angegebenen Internet-Links ausgegangen und haben die Landesregierung zu insgesamt 41 Vereinen, Gruppierungen und Personen in Baden-Württemberg befragt, die von der AAAS offenbar als ihr ideell nahe stehend angesehen werden. So wurde auch auf der Facebookseite der ver.di-Jugend Stuttgart ein Aufruf dieser AAAS-Linksradikalen gegen eine AfD-Veranstaltung („Wege aus der Krise“) in Vaihingen am 21. Juli geteilt, und die ver.di-Jugend hatte am selben Tag in Vaihingen unter einem DGB-beschrifteten Pavillon offenbar kein Problem, den laut Presserecherchen wegen Körperverletzung vorbestraften Linksextremisten Jens Heidrich – KiTa Erzieher in einer Einrichtung der Württembergischen EKD – als Redner bei einer Protestveranstaltung auftreten zu lassen. Solche Menschen beklagen sich dann beim SWR über Repression. Über dessen Umtriebe wurde die Kirche als Arbeitgeber von einem interessierten Bürger übrigens schon im Mai 2016 informiert und hat sie geduldet.“
Auch sonst haben manche Gewerkschaften offenbar kein Problem mit Linksradikalen.
Ein profilierter Gewerkschafter im Raum Stuttgart ist Thomas Trüten, der IG-Metall-Vertrauensmann bei dem renommierten Esslinger Hersteller von Elektrowerkzeugen FESTO und Mitglied der IGM Delegiertenversammlung. Dieser ist zugleich eine führende Figur der linksradikalen Szene in Stuttgart, betreibt eine entsprechende Homepage (trueten.de), wirbt für Anti-AfD-Anlässe und ist Sprecher der Ortsgruppe Esslingen des VVN-BdA, der nach Kenntnis der AfD als linksextremistisch beeinflusste Organisation vom Verfassungsschutz beobachtetet wird. Trüten, der selber massiv gegen die Versammlungsfreiheit demokratischer Andersdenkender hetzt und sich im Namen des VVN-BdA bei Gesinnungsfreunden für das von Letzteren erreichte Nichtzustandekommen eines AfD-Parteitages in Esslingen*2 bedankt, ist ironischerweise selber in einem so genannten „Bündnis für Versammlungsfreiheit“ prominent engagiert. Auf der Homepage der „Roten Hilfe Stuttgart“ hat Trüten im Namen des VVN-BdA Esslingen und unter Angabe seiner IG Metall-Ämter sogar einen Solidaritätsaufruf für das vom Bundesinnenministerium verbotene linksradikale Internetportal „Indymedia linksunten“ unterzeichnet und eine Rücknahme der Verbotsverfügung gefordert. Dasselbe hatte auch namentlich auf der Homepage von „linksjugend:solid“ gefordert. All dies scheint heute im Rahmen der IG Metall Mitgliedschaft problemlos möglich.
Linksradikale als selbsternannte Wohltäter der geknechteten Menschheit
„Wie diese Menschen sich selber ganz treuherzig-bigott verstehen“, so Emil Sänze, „zeigt uns ein gemeinsamer, von Trüten mitunterzeichneter Antrag des FESTO VK der IGM auf der Delegiertenversammlung der IG Metall in Esslingen am 13. März 2017, der die Streichung sämtlicher linker Organisationen – also egal, ob verfassungskonform oder nicht! – aus den Unvereinbarkeitsbeschlüssen zur Mitgliedschaft in der IG Metall fordert. Die Antragsbegründung zeigt, auf welcher erhabenen sittlichen Kulturstufe sich Linksradikale im Gewerkschaftergewand selber wähnen, wenn sie gegen ihre Meinungsgegner vorgehen (Zitat:) „Faschismus, mit brutaler und offener Diktatur gegen die Arbeiterbewegung, kann man nicht auf einem Niveau behandeln mit Zielrichtungen der Befreiung der Menschheit von Ausbeutung und Unterdrückung.“ „Gefordert wird hier eigentlich Unantastbarkeit aus einer angeblichen ewig altruistischen Zielsetzung heraus. Über einen solchen Befreier-Persilschein können sich Schlächter wie Mao, Stalin und Pol Pot dann ja herzlich freuen. Für Linksradikale rechtfertigen die angeblichen Weltverbesserungsziele also weiterhin auch gesetzwidrige Mittel“, so Sänzes Fazit.
Diese Mittel sind nicht von Pappe
„Die Ausbeute an Information aus der Antwort der Landesregierung ist im Großen und Ganzen dünn geblieben“, gesteht Sänze zu. „Im Grunde genommen erfahren wir, dass ein Jugendzentrum in Backnang, das die Stuttgarter Linksradikalen von der AAAS der Verlinkung für würdig hielten, von der Landeszentrale für politische Bildung 2015 im Rahmen der Demokratieförderung mit 2450 Euro bedacht wurde. Wir erfahren auch, dass ein ebenfalls von der AAAS der Verlinkung für würdig befundenes Jugendzentrum in Schwäbisch Gmünd seit 2010 jährlich kostenlos Räume im Wert von fast 21 000 Euro jährlich von der Stadt gestellt bekommt. Auch in Ludwigsburg erhält ein zur AAAS-Homepage verlinktes Jugendzentrum seit 2010 jährlich von der Stadt Zuschüsse in Höhe von 2900 bis 7500 Euro. Ob und welche Mittel all diese Einrichtungen aus Minister Luchas Landesjugendplan erhalten, hat man uns allerdings nicht mitgeteilt, und ich glaube, hier würde es dann richtig spannend. Im Grunde genommen verdichtet sich der Eindruck, dass die selbsternannten ‚Antifaschisten‘, die sich auf der Grundlage angemaßter ideeller Vortrefflichkeit ihrer selbsternannten Ziele täglich jenseits der Gesetze autonome Berechtigung zum Vorgehen gegen Andersdenkende zusprechen, indem sie friedliche Bürger kujonieren und als letztgültige Unmenschen und Menschenfeinde verunglimpfen, ihren Rückhalt in selbstverwalteten, teils öffentlich geförderten Jugendzentren haben, die sie an der kulturellen Jugendarbeit vorbei für ihre Zwecke als Infrastruktur mißbrauchen. Entweder erkaufen sich die Stadtverwaltungen so Ruhe, oder sie schauen womöglich billigend zu.“
Polizeistatistik zum „Antifaschismus“ existiert
„Es ist auch nicht hinnehmbar“, so Sänze weiter, „wo wir es mit einer linksradikalen Veröffentlichung auf einer Homepage zu tun haben, dass die Landesregierung schlicht behauptet, wenn die Server im Ausland stünden, könne sie wenig tun. Diese Antwort ist nicht gut genug. Gegen einen Dubravko Mandic von der AfD hat dieser Rechtsstaat sofort mit Haussuchungen die Zähne gezeigt, als sich Winfried Kretschmanns Parteifreunde Claudia Roth und Cem Özdemir beleidigt fühlten. Auch hat sich Innenminister Strobl fähig gezeigt, Verkehrspolizisten detaillierte Zielvorgaben für Erfolge aufzubrummen. Wenn Organisationen, die im Vereinsregister eingetragen sind und eine ladungsfähige Adresse haben, sich in ihren Internetauftritten Aufrufe zu eigen machen, in gesetzwidriger Weise – nämlich gegen § 21 des Versammlungsgesetzes, der für das Stören beziehungsweise Verhindern genehmigter Demonstrationen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsieht – genehmigte Veranstaltungen Andersdenkender zu stören und ihnen gar ihr Versammlungsrecht nach Art. 8 des Grundgesetzes völlig abzusprechen, dann hat der Rechtsstaat absolut die Möglichkeit zum energischen Vorgehen, wenn er nur will. Diese Strafmöglichkeiten des Versammlungsrechts, überhaupt der Wille dieses durchzusetzen, scheinen aber gegenüber linken Störern nur sehr zurückhaltend in Anwendung zu kommen, wie wir von der AfD aus leidvoller Erfahrung berichten können. Wenn diese Leute ihr Vorgehen ohne jede Angst vor behördlichem Verfolgungsdruck ganz unverblümt ankündigen und öffentlich billigen, dann ist über die Haltung der grün-schwarzen Landesregierung wirklich alles Nötige gesagt. Es kann in einem Rechtsstaat nicht sein, dass selbsternannte Weltverbesserer, die zum Teil ganz offen unsere verfassungsmäßige marktwirtschaftliche und parlamentarisch-repräsentative, demokratische Ordnung angreifen, von den regierenden Politikern und unfassbar blauäugigen Medien einen War-ja-nicht-so-gemeint-Bessermenschenbonus vermeintlich nur fehlgeleiteter Halbstarker oder womöglich gar eine augenzwinkernde Duldung und ideelle Unterstützung aus linksgerichteten Parteien erhalten. Ganz allgemein: Wer sich zu kriminellen Handlungen zusammenfindet ist eine kriminelle Vereinigung und gehört von Staats wegen auch so behandelt.“
Baden-württembergische Polizei erfasst seit 2010 Antifa-Straftatbestände
Immerhin enthüllt die Antwort des Ministers Strobl, dass die Polizei Baden-Württemberg seit 2010 tatsächlich typische Straftatbestände unter dem Oberbegriff „Antifaschismus“ erfasst und das Problem damit auch der Landesregierung bekannt sein muss. Dennoch verharmlost die Landesregierung dieses kriminelle Potential bis heute und die Mehrheitsfraktionen im Landtag verweigern, aus was für eigenartigen Interessen auch immer heraus, bis heute einen „Untersuchungsausschuss Linksextremismus“. Folgende Straftaten wurden laut Antwort der Landesregierung im Zusammenhang mit „Antifaschismus“ von der Polizei in den Jahren seit 2010 in Baden-Württemberg registriert. Es sind keine Kavaliersdelikte, die Art der typischen Straftaten spricht Bände:
Jahr | Anzahl Straftaten | Begangene Delikte |
2010 | 207 | § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 125 StGB Landfriedensbruch, § 185 StGB Beleidigung, § 187 StGB Verleumdung, § 202 Verletzung des Briefgeheimnisses, § 223 Körperverletzung, § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung, § 240 StGB Nötigung, § 242 StGB Diebstahl, § 249 StGB Raub, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 145 StGB Vortäuschen einer Straftat, § 201a StGB Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 202a StGB Ausspähen von Daten, § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 86a StGB Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Verstoß Kunsturheberrechtsgesetz, Verstoß Versammlungsgesetz, Verstoß Waffengesetz |
2011 | 256 | § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 123 StGB Hausfriedensbruch, § 125 StGB Landfriedensbruch, § 185 Beleidigung, § 186 Üble Nachrede, § 187 StGB Verleumdung, § 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 223 StGB Körperverletzung, § 224 Gefährliche Körperverletzung, § 240 StGB Nötigung, § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 304 StGB Gemeinschaftliche Sachbeschädigung, § 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs, § 303b Computersabotage, § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 86a StGB Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Verstoß Vereinsgesetz, Verstoß Versammlungsgesetz, Verstoß Waffengesetz |
2012 | 264 | § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 123 StGB Hausfriedensbruch, § 125 StGB Landfriedensbruch, § 130 StGB Volksverhetzung, § 132 StGB Amtsanmaßung, § 164 StGB Falsche Verdächtigung, § 185 StGB Beleidigung, § 186 StGB Üble Nachrede, § 187 StGB Verleumdung, § 223 StGB Körperverletzung, § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung, § 226 StGB Schwere Körperverletzung, § 240 Nötigung, § 242 Diebstahl, § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 303 StGB Dachbeschädigung, § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, § 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs, § 202a Ausspähen von Daten, § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, § 86a StGB Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 90a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Verstoß Kunsturheberrechtsgesetz, Verstoß Sprengstoffgesetz, Verstoß Versammlungsgesetz |
2013 | 353 | S 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 125 StGB Landfriedensbruch, § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhen von Straftaten, § 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen, § 130 StGB Volksverhetzung, § 132 StGB Amtsanmaßung, § 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten, § 167 StGB Störung der Religionsausübung, § 185 StGB Beleidigung, § 186 StGB Üble Nachrede, § 187 StGB Verleumdung, § 223 StGB Körperverletzung, § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung, § 240 StGB Nötigung, § 241 StGB Bedrohung, § 242 StGB Diebstahl, § 244 StGB Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 304 StGB gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, § 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs, § 86a StGB Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 90b StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Verstoß Kunsturheberrechtsgesetz, Verstoß Versammlungsgesetz |
2014 | 179 | § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 185 StGB Beleidigung, § 186 StGB Üble Nachrede, § 187 StGB Verleumdung, § 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 223 StGB Körperverletzung, § 240 Nötigung, § 241 Bedrohung, § 242 Diebstahl, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 304 StGB gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 130a Anleitung zu Straftaten, § 305a StGB Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, § 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 86a StGB Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Verstoß Sprengstoffgesetz, Verstoß Versammlungsgesetz |
2015 | 304 | § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 125 StGB Landfriedensbruch, § 125 a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs, § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhen von Straftaten, § 130 StGB Volksverhetzung, § 185 StGB Beleidigung, § 186 StGB Üble Nachrede, § 187 StGB Verleumdung, § 223 StGB Körperverletzung, § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung, § 240 StGB Nötigung, § 241 StGB Bedrohung, § 242 StGB Diebstahl, § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 304 StGB gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 305a StGB Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, § 315 StGB Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs, § 86a Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, § 89a StGB Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Verstoß Kunsturheberrechtsgesetz, Verstoß Versammlungsgesetz, Verstoß Waffengesetz |
2016 | 325 | § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 125 StGB Landfriedensbruch, § 130 StGB Volksverhetzung, § 140 StGB Belohnung und Billigung von Straftaten, § 185 StGB Beleidigung, § 186 Üble Nachrede, § 187 StGB Verleumdung, § 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 202a StGB Ausspähen von Daten, § 212 StGB Totschlag, § 223 Körperverletzung, § 224 gefährliche Körperverletzung, § 229 StGB fahrlässige Körperverletzung, § 239 Freiheitsberaubung, § 240 Nötigung, § 241 Bedrohung, § 242 Diebstahl, § 249 StGB Raub, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 303 StGB gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 315b StGB Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 86a StGB Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Verstoß Kunsturheberrechtsgesetz, Verstoß Sprengstoffgesetz, Verstoß Vereinsgesetz, Verstoß Versammlungsgesetz, Verstoß Waffengesetz |
2017 | 235 | § 111 StGB Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 123 StGB Hausfriedensbruch, § 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs, § 126 StGB Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, § 185 StGB Beleidigung, § 187 StGB Verleumdung, § 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, § 189 StGB Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, § 223 StGB Körperverletzung, § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung, § 240 StGB Nötigung, § 241 StGB Bedrohung, § 242 StGB Diebstahl, § 243 StGB Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 249 StGB Raub, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 306 StGB Brandstiftung, Verstoß Kunsturheberrechtsgesetz, Verstoß Sprengstoffgesetz, Verstoß Versammlungsgesetz |
2018 (1. Halbjahr) | 88 | § 123 StGB Hausfriedensbruch, § 125a StGB Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs, § 130 StGB Volksverhetzung, § 185 StGB Beleidigung, § 186 StGB Üble Nachrede, § 188 StGB Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens, $ 223 StGB Körperverletzung, § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung, § 240 StGB Nötigung, § 241 StGB Bedrohung, § 255 StGB Räuberische Erpressung, § 303 StGB Sachbeschädigung, § 304 StGB Gemeinschädliche Sachbeschädigung, § 315b StGB Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 86a StGB Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Verstoß Vereinsgesetz, Verstoß Versammlungsgesetz |