AfD-Bundestagsfraktion fordert, keine Sozialleistungen auf Auslandskonten zu überweisen – Das sind wir dem deutschen Steuerzahler schuldig!
Der arbeits- und sozialpolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Uwe Witt, fordert ein Ende der Auszahlung von Sozialleistungen auf ausländische Konten. Warum überhaupt Hartz-IV-Gelder ins Ausland überwiesen werden, sei kaum nachvollziehbar, ganz zu schweigen von der Schwierigkeit, dass Jobcenter Rückforderungsansprüche von Auszahlungen nur erschwert – wenn überhaupt – durchsetzen könnten.
„Laut Bundesagentur für Arbeit schlagen die Rückforderungen aus unberechtigter oder Über-Zahlung Ende 2018 mit insgesamt ca. 3,07 Milliarden Euro zu Buche. Hierbei entfallen 2,59 Milliarden Euro auf Rückforderungen aus dem SGB II (Hartz IV) und ca. 485 Millionen Euro auf Rückforderungen aus dem SGB III (ALG I). Wir sprechen hier von einer Steigerung von 80 Prozent in Vergleich zum Berichtsjahr 2015. Gleichzeitig weist eine Arbeitsgruppe des Bundesministeriums für Finanzen auf deutlich zunehmende Probleme bei Forderungsrealisierung gegenüber ausländischen Bankkonten hin. Nach einer Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ist es derzeit aus technischen Gründen nicht möglich, auszuwerten, in welcher Höhe Leistungen nach dem SGB II und SGB III auf ausländische Konten ausgezahlt werden.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… Spekulationen über bandenmäßigen Sozialbetrug sind reine Mutmaßungen. Wir fordern daher die Regierung mit unserem Antrag ‚Auszahlungen von Sozialleistungen auf ausländische Konten‘ (Drs. 19/17787) auf, endlich Klarheit zu schaffen. Um Betrug am deutschen Steuerzahler aufzudecken, bedarf es einer Transparenz in der Abwicklung von Sozialleistungen auf ausländische Konten sowie eine Offenlegung des Forderungsmanagement der Bundesagentur für Arbeit.
Hartz-IV-Leistungen ins Ausland zu überweisen, hat an und für sich schon ein Geschmäckle. Der explosionsartige Anstieg an uneinbringlichen Forderungen der Bundesagentur für Arbeit durch unberechtigten Leistungsbezug gibt dem Ganzen dann noch eine besondere Note“, sagt Witt.
Seit Einführung der SEPA-Verordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr ist es gesetzlich möglich, Sozialleistungen nach SGB II und SGB III (Hartz IV und Arbeitslosengeld I) direkt auf ausländische Konten überweisen zu lassen. Bis dahin war es den Ämter nur gestatten, Überweisungen auf deutsche Konten zu tätigen. Forderungen gegenüber Kunden der Jobcenter oder der Agentur für Arbeit, die aufgrund unberechtigter Zahlung oder Überzahlungen entstanden sind, ließen sich recht unkompliziert zurückfordern und auch eintreiben.