„Für den Islam soll es IN EUROPA keine Zukunft geben.“ (AfD Tübingen: Facebook-Eintrag vom 29.01.2018).
Hierzu stellen wir fest:
Diese Äußerung wurde von unbekannter Seite mißverständlich abgegeben. Natürlich ist sie seitens des Landesverbandes so zu verstehen, einer Masseneinwanderung (und zwar nicht nur aus islamischen Staaten, sondern generell) nach Europa und Deutschland entgegenzuwirken. Davon wäre nicht die Religionsausübung der Muslime betroffen. Wir verweisen insofern (für viele andere Fundstellen) auf das für alle Parteigliederungen verbindliche Grundsatzprogramm
• Kap. 7.6, worin wir uns uneingeschränkt zur Glaubensfreiheit bekennen,
• Kap. 9.1.1, worin die Massenzuwanderung ohne Differenzierung nach Glaubensbekenntnissen abgelehnt wird
• Kap. 9.3, worin wir uns sogar für eine maßvolle Zuwanderung ohne Glaubensdifferenzierung einsetzen, sowie auf das Wahlprogramm zur Bundestagswahl, welches als Ergänzung und Fortschreibung des Grundsatzprogramms zu verstehen und worin in
• Kap. 5.2. von der „ungeregelten Massenimmigration“ ohne Glaubensdifferenzierung und in
• Kap. 6 viele differenzierte Auffassungen zum Islam nachzulesen sind, und an keiner Stelle ein „islamfreies Europa“ verlangt wird.
Wir werden also nicht nur diese Äußerungen nicht nur nicht wiederholen, sondern wir haben sie nie getätigt und werden das auch nicht tun.
Darin sei vorgeschlagen worden, Asylbewerber, eingeteilt in „ethnisch homogene Gruppen“, in Sonderlagern zu unterzubringen, um sie dort anstatt einer „voreiligen Integration“ auf die Rückkehr in ihre Heimat vorzubereiten. Zu den Lagern führte das Papier aus: „Die Einwohner haben eingeschränkte Grundrechte. Betroffen sind aus dem Grundgesetz unter anderem Artikel 2 (freie Entfaltung) und 3 (Gleichbehandlung) und 11 (Freizügigkeit)“. [Person X] dementierte die Aussagen [Person Y] im Nachgang und erklärte, dass es in dem Konzept lediglich um freiwillige Bildungsangebote gehe. (keine Quellenangabe)
Hierzu stellen wir fest:
Es gibt eine Quellenangabe: als Quelle wird im „Prüffallbericht“ (Seite 184 und Fußnote 422) folgende Fundstelle genannt: https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/abgeordnete-verlaesst-afd-krasser-als-die-npd-14578190.html. Person X ist der Abgeordnete […], Person Y die ehemalige AfD- und jetzige CDU-Abgeordnete […]. Zunächst sei festgehalten, dass Frau […], die darin als Kronzeugin erwähnt wird, in erbittertem Streit aus der AfD geschieden ist. Deren Äußerungen sind als Anklagen gegen die AfD nicht verwertbar. Sie hat aber offenbar ein vertrauliches internes Arbeitspapier, welches als solches den ersten Rohentwurf eines Mitarbeiters eines Abgeordneten darstellte, an die Presse gespielt, um der AfD zu schaden. Beauftragt war die Erstellung eines Konzepts, mit dem die Rückkehr abgelehnter oder auch anerkannter Asylbewerber in ihre Heimatländer durch eine Grundausbildung in den wichtigsten Handwerksberufen zum Wiederaufbau ihrer eigenen Länder gefördert werden sollte. Dieses Papier war ein Erstkonzept, das kein Vorbild hatte, erstellt noch dazu von einem – auch juristisch – unerfahrenen jungen Mitarbeiter, der nicht mehr bei der AfD tätig ist, und es wurde auch intern in dieser Form – und nicht zuletzt wegen der mißverständlichen Wortwahl – verworfen. Gemeint waren nicht „Lager“ im Sinne von umzäunten Feldlagern oder dergleichen, sondern Einrichtungen ähnlich der Erstaufnahmeeinrichtungen der Bundesländer mit einer gewissen Aufnahmekapazität, aber natürlich nicht geschlossen oder dergleichen. Dem zugrunde lag die Vorstellung, dass nur so – mit angeschlossenen Werkstätten etc. – eine zeitlich komprimierte fachpraktische Grundausbildung einer größeren Zahl von Rückkehrwilligen in den wichtigsten Baugewerken zeitgleich möglich ist. Es lag also nicht „in der Schublade“, wie der FAZ-Artikel suggeriert. Vielmehr wurde es von dieser Rohfassung mittlerweile zum Konzept „Fit for Return“ weiterentwickelt: https://afdkompakt.de/2017/05/19/fit4return-konzept-der-afd-baden-wuerttemberg-fuer-remigration-statt-integration/. Es ist im Übrigen auch übliche Praxis des BAMF, verfeindete oder häufig unverträgliche ethnische Gruppen (z.B. Kurden und Türken, Afrikaner und Moslems) nach Möglichkeit nicht in denselben Unterkünften unterzubringen, auch darin könnte man „Sonderlager ethnisch homogener Gruppen“ sehen. Was die vom VS beanstandeten eingeschränkten Grundrechte betrifft: Verwiesen sei insofern auf die Bestimmung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz („Zitiergebot“), welches ganz selbstverständlich und schon seit Inkrafttreten des Grundgesetzes immer wieder zurAnwendung kommt, da die Einschränkung von Grundrechten sehr häufig mit gesetzlichen Eingriffen verbunden ist. Warum vor dem Hintergrund der VS eingeschränkte Grundrechte als Indiz für eine Verfassungsfeindlichkeit nimmt, ist uns unerklärlich. Das Asylgesetz selbst schränkt in § 89 Abs. 1 Asylgesetz zwei Grundrechte des Artikel 2 ein, und § 4 Polizeigesetz Baden-Württemberg schränkt gleich sechs Grundrechte ein, das Polizeigesetz des Bundes schränkt in § 70 fünf Grundrechte ein.Die Einschränkung von Grundrechten der AfD zum Vorwurf zu machen, genügt für sich, um „Seriosität“ des Prüffallberichts zu erkennen.