Warum sollen Steuerzahler die Zeche für private Flüchtlings-Bürgschaften zahlen?

AfD-Fraktion prüft, inwieweit der ausgestellte ‚Freibrief‘ für Flüchtlingsbürgen rechtlich zulässig ist.

Mit dem Jahr 2013 eröffneten nahezu alle Landesregierungen privaten Personen und Institutionen die Möglichkeit, syrische Flüchtlinge im Rahmen sogenannter Landesaufnahmeprogramme nach Deutschland zu holen. Die Möglichkeit zur Einreise und Aufnahme der syrischen Flüchtlinge wurde allerdings an die Abgabe einer sogenannten Flüchtlingsbürgschaft geknüpft (Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz). Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die anfallenden Kosten für Einreise, Unterkunft und Verpflegung nicht durch den Steuerzahler, sondern von demjenigen zu tragen sind, der die Einreise auf freiwilliger Basis ermöglicht hatte. Im Vorfeld der Einreise versicherten die sogenannten Flüchtlingsbürgen der zuständigen Ausländerbehörde deshalb schriftlich, für sämtliche öffentlich gezahlten Mittel ab Einreise des Flüchtlings einzustehen.

Auf Nachfrage der AfD-Bundestagsfraktion bestätigte die Bundesregierung, dass bis Ende 2018 Kosten in Höhe von rund 37 Millionen Euro für die eingereisten syrischen Flüchtlinge aufgelaufen sind. Entsprechend der schriftlich abgegebenen Zusagen forderte die AfD die Bundesregierung deshalb bereits im Februar auf, die aufgelaufenen Kosten entsprechend der abgegebenen Zusagen zurückzufordern ( https://bit.ly/2IU0nty). Wie die Tagesschau mit Verweis auf ein Schreiben aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun berichtet, sollen die Flüchtlingsbürgen – entgegen ihrer abgegebenen Verpflichtung – nun kurzerhand von sämtlichen Kosten befreit werden (https://bit.ly/2NlWQsj).

Dazu teilt der AfD-Bundestagsabgeordnete und Mitglied im Ausschuss für Arbeit und Soziales, René Springer, mit: „Wer sich freiwillig dazu verpflichtet hat, für einen Flüchtling zu bürgen, der hat seiner Verpflichtung auch nachzukommen. Es ist mir völlig unverständlich, weshalb nun die Steuerzahler für die entstandenen Kosten privater Flüchtlingsbürgschaften aufkommen sollen. Auch die Bundeshaushaltsordnung lässt Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens erkennen. Wir prüfen bereits, ob und gegebenenfalls inwieweit der ausgestellte ‚Freibrief‘ für Flüchtlingsbürgen rechtlich überhaupt zulässig ist.“