Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung darf nicht zum Taten- und Täterschutz werden

Roman Reusch, rechtspolitischer Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, FotoAfD_pixabay-clareich

Die Vorgaben der EU zum Datenschutz sind eine Bedrohung für die Strafprozessordnung.

Die Umsetzung von europäischen Normen in nationales Recht stellt immer wieder eine Mammutaufgabe dar. Aktuell stehen die schon berühmt-berüchtigte Datenschutz-Grundverordnung sowie deren „kleine Schwester“, die Richtlinie (EU) 2016/680, an, die datenschutzrechtliche Elemente der Strafverfolgung enthält. Inzwischen liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen wurde. Dort hatte am 20. Februar 2019 eine Experten-Anhörung stattgefunden.

Dazu teilt der rechtspolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Roman Reusch, mit: „Die angehörten Praktiker beklagten unisono, dass die ohnehin schon kaum noch bestehende Handhabbarkeit der Strafprozessordnung für die Strafverfolgungsbehörden durch die vorgesehenen Änderungen noch verringert werden würde. Schlimmer aber ist, dass nach dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf die Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben dazu führen würde, dass Polizei und Staatsanwaltschaft sehenden Auges Ermittlungsansätze für die Aufklärung von Straftaten ohne rechtliche Notwendigkeit in vielen Fällen nicht mehr nutzen dürften. Hier würde dann der Datenschutz zum ‚Taten- und Täterschutz‘ – und das ist mit den Grundsätzen einer funktionierenden Strafrechtspflege nicht zu vereinbaren. Ich fordere die Bundesregierung auf, ihren Gesetzentwurf zu überarbeiten und festgestellte Mängel zu beseitigen. Gegebenenfalls wird die AfD-Fraktion eigene Änderungsanträge vorlegen.“