AfD-Bundesschiedsgericht bestätigt Urteil des Landesschiedsgerichts Sachsen-Anhalt

Landesschiedsgericht Sachsen-Anhalt zeigt Unparteilichkeit.

Gegenstand des Urteils der 3. Kammer des Bundesschiedsgerichts war eine Rechtsstreitigkeit des Landesvorstandes Sachsen-Anhalt mit dem Kreisverband Börde.

Der Landesvorstand Sachsen-Anhalt hatte beschlossen, die Wahlen und Beschlüsse des Kreisparteitages des betroffenen Kreisverbandes vor dem zuständigen Landesschiedsgericht anzufechten. Zur Begründung hatte er unter anderem ausgeführt, die (vorläufige) Tagesordnung habe die Neuwahl des Vorstandes des betreffenden Kreisverbandes sowie im Rahmen des Kreisparteitages getroffene Satzungsänderungen nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde sei nach Ansicht des Landesvorstandes der Kreisvorstand des betreffenden Kreisverbandes nicht ordnungsgemäß gewählt worden.

Das Landesschiedsgericht schloss sich im Grundsatz der durch den Landesvorstand vertretenden Rechtsauffassung bezüglich der Ungültigkeit der Kreisvorstandswahlen an und urteilte wie folgt:

  1. Es wird festgestellt, dass die erfolgte Vorstandswahl des Kreisverbandes nichtig ist.
  2. Es wird festgestellt, dass die beschlossenen Satzungsänderungen des Kreisverbandes nichtig sind.
  • Die unverzügliche Neuwahl des Vorstands des Kreisverbandes wird angeordnet.
  1. Bis zur Neuwahl des Vorstands des Kreisverbandes wird ein kommissarischer Vorstand eingesetzt.

Das Landesschiedsgericht hatte seine Entscheidung damit begründet, dass tatsächlich, wie vom Landesvorstand dargelegt, die Neuwahl des Kreisvorstandes sowie die Änderung der Satzung des Kreisverbandes nicht satzungsgemäß erfolgten. Das Landesschiedsgericht hatte zur Begründung ausgeführt, dass § 5 VIII S. 2 der Landessatzung in Verbindung mit § 5 IX S. 3 der Landessatzung und § 11 der Landessatzung dahingehend auszulegen sein, dass mindestens Neuwahlen und Satzungsänderungen fristgemäß mit der Einladung als Tagesordnungspunkte hätten benannt werden müssen. Dies war vorliegend nicht geschehen, zudem wurde laut den Ausführungen des Landesschiedsgerichts die gemäß § 5 VIIIS. 5 der Landessatzung geltende Frist von zwei Wochen vor dem Parteitag zur Einreichung von Anträgen, die analog auch für Kreisverbände Geltung hat, nicht eingehalten. Die Einsetzung eines kommissarischen Notvorstandes begründet das Landesschiedsgericht damit, dass die Arbeitsfähigkeit des Kreisverbandes nur so bis zu einer Neuwahl des Kreisvorstandes aufrechterhalten werden könne.

Der Landesvorstand Sachsen-Anhalt hatte daraufhin beim Bundesschiedsgericht einen Antrag auf Überprüfung des Urteils des Landesschiedsgerichts gemäß § 21 (3) Bundesschiedsgerichtsordnung (Berufung) gestellt. Der Überprüfungsantrag hatte sich allerdings nur auf die Punkte III und IV des Urteils des Landesschiedsgerichts bezogen, bemängelte also nur die Einsetzung eines kommissarischen Notvorstandes durch das Landesschiedsgericht. Der Überprüfungsantrag des Landesvorstandes bezog sich aber nicht auf die erfolgte Abwahl des bisherigen Vorstandes. Der Landesvorstand beschränkte seinen Antrag nur darauf, den bisherigen, vor der Wahl des unrechtmäßig gewählten Kreisvorstandes, amtierenden Kreisvorstand wieder als Kreisvorstand einzusetzen.

Das Bundesschiedsgericht hat die Berufung des Landesvorstandes Sachsen-Anhalt als unbegründet zurückgewiesen und die durch das Landesschiedsgericht getroffenen Anordnungen bestätigt. Da der Landesvorstand Sachsen-Anhalt allein die Frage der Einsetzung eines kommissarischen Notvorstandes durch das Landesschiedsgericht zum Gegenstand seiner Berufung gemacht hatte, war auch nur darüber vom Bundesschiedsgericht zu entscheiden- das bedeutet, dass das Bundesschiedsgericht sich nicht mehr mit der Frage zu befassen hatte, ob der gewählte Kreisvorstand rechtmäßig gewählt worden war. Es galt allein durch das Bundesschiedsgericht zu beurteilen, ob die Einsetzung eines kommissarischen Notvorstandes im vorliegenden Fall gerechtfertigt war. Der Landesvorstand Sachsen-Anhalt hatte insbesondere nicht die ebenfalls auf dem betreffenden Kreisparteitag erfolgte Abwahl des bisherigen Vorstandes angefochten, weder gegenüber dem Landesschiedsgericht noch gegenüber dem Bundesschiedsgericht, sondern beantragte explizit die Wiedereinsetzung des bisherigen Vorstandes, was impliziert, dass der Landesvorstand die erfolgte Abwahl nicht rechtlich zu monieren beabsichtigte.

Das Bundesschiedsgericht hat in seinem Urteil folgerichtig festgestellt, dass das Landesschiedsgericht daher korrekter Weise eine schwierige Konstellation zu entscheiden hatte, welche sich so gestaltete, dass durch die nicht angefochtene Abwahl des alten Kreisvorstandes und die unzulässige Wahl des neuen Kreisvorstandes kein Vorstand mehr existent war. Das Bundesschiedsgericht stellt aber in seinem Urteil korrekt fest, dass eine Partei, also auch ihre Gebietsverbände, über einen Vorstand verfügen muss, da § 8 I ParteienG dies so vorschreibt. Die nicht durch den Landesvorstand erfolgte Anfechtung der Abwahl des Vorstandes unterlag, wie das Bundesschiedsgericht feststellt, gemäß § 12 I Bundesschiedsgerichtsordnung einer Frist von längstens einem halben Jahr, welches vorliegend bereits verstrichen war, weshalb die Abwahl unanfechtbar geworden ist. Das Bundesschiedsgericht weist daher darauf hin, dass ein Gericht nur so weit entscheiden kann und darf, wie es beantragt worden ist. Ein kommissarischer Notvorstand war damit, so das Bundesschiedsgericht, einzusetzen.

Das Bundesschiedsgericht bestätigt zudem, dass der kommissarische Notvorstand durch die Partei, genauer die Parteigerichtsbarkeit auf Landesebene, einzusetzen war und nicht durch das örtlich zuständige Amtsgericht. Das Bundesschiedsgericht argumentiert hier, dass selbst wenn das Vertrauen in die Unparteilichkeit der staatlichen Richter grundsätzlich nicht anzuzweifeln sein dürfte, hätte der, durch das zuständige Amtsgericht, einzusetzende Notvorstand nicht zwingend durch Parteimitglieder besetzt werden können. Dies zu vermeiden erscheint nicht nur sachgerecht, vielmehr zum Wohle der Partei als vorausschauend.

Fazit:

Die Einsetzung des kommissarischen Notvorstandes durch das Landesschiedsgericht war rechtmäßig. Der kommissarische Notvorstand konnte folglich zur Neuwahl eines Kreisvorstandes einladen. Der neugewählte Kreisvorstand ist daher rechtmäßig im Amt und damit handlungs- und beschlussfähig. 

Anlass dafür, den Inhalt dieser Rechtsstreitigkeit und der dazugehörigen Rechtsprechung der Parteigerichtsbarkeit auf diesem Wege zu veröffentlichen, besteht darin, dass das Bundesschiedsgericht in einem abschließenden Hinweis auf den Kern der durch den Rechtsstreit zu Tage getretenen Problematik hingewiesen hat. Dieser Hinweis betrifft alle Parteimitglieder und wird Ihnen daher nachstehend wörtlich aus der Entscheidung zitiert:

„Die Richter der Landesschiedsgerichte sind keine politischen Richter, sie sind sich selbst und ihrem eigenen Gewissen gegenüber verantwortlich. Natürlich entscheiden sie in politischen Fragen, sind aber niemandem unterworfen. Dabei ist es nur natürlich, dass es immer eine Seite gibt, die mit einer getroffenen Entscheidung nicht einverstanden sein wird. Mit diesem Umstand müssen Richter, auch Parteienrichter leben und auskommen. Der vorliegende Fall gibt Anlass hierauf noch kurz einzugehen. Das Landesschiedsgericht hat nach Auffassung der 3. Kammer erheblichen Schaden von der Partei insgesamt, vornehmlich des LV, als auch des Kreises abgewendet. Sofern sich niemand gefunden hat, der die Anfechtung der Abwahl des bisherigen Vorstandes beantragt, kann und darf dies nicht zu Lasten eines unabhängigen Richters gehen. Die nicht erfolgte Anfechtung kann schlicht auch den Grund gehabt haben, dass im Zeitpunkt Februar sämtliche Beteiligte mit der Entscheidung einverstanden gewesen sind. Dies zu sehen oder gar zu prüfen ist NICHT Aufgabe eines Parteienrichters. Allerdings spricht sehr viel für eine Weitsicht gegenüber der Partei AfD, wie auch gegenüber dem eigenen Landesverband, dass die Entscheidung so getroffen worden ist, denn einen Kreisvorstand in die Hände Dritter zu geben, gäbe zu der Vermutung Anlaß, dass eine sinnvolle Vorbereitung auf die anstehenden Wahlen zumindest massiv erschwert worden wäre.“  (11.1.2018)