Am 19. November 2017 hatte das Bundesschiedsgericht der AfD zwei Beschlüsse gefasst, die eine rechtssichere Durchführung des bevorstehenden Bundesparteitages gewährleisten.
Das AfD-Bundesschiedsgericht in war in voller Besetzung, d.h. in Form des Senats, zusammengetreten und hatte über die Rechtslage zum Delegiertenstatus befunden. Nachfolgend finden Sie die aus diesen Entscheidungen resultierende Zusammenfassung der Rechtslage zum Delegiertenstatus:
1. Sachverhalt
Dem Bundesschiedsgericht lagen zwei Anträge von Mitgliedern der Alternative für Deutschland unterschiedlicher Landesverbände vor, deren Amtszeit als Delegierte zu Vertreterversammlungen zum Zeitpunkt der Einladung zum Bundesparteitag länger als zwei Jahre andauerte.
Die Antragsteller waren zunächst durch die Bundesgeschäftsstelle zum Bundesparteitag, der am 2./3. Dezember 2017 in Hannover stattfinden wird, eingeladen worden, da der für sie zuständige Gebietsverband sie als Delegierte an die Bundesgeschäftsstelle gemeldet hatte. Im Nachgang zur Einladung der Delegierten für den Bundesparteitag war die Bundesgeschäftsstelle am 20. Oktober 2017 auf die Vorschrift des § 8 (1) Satz 2 Parteiengesetz aufmerksam gemacht worden, wonach die Mitglieder von Vertreterversammlungen für höchstens zwei Jahre durch Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der nachgeordneten Gebietsverbände gewählt werden. Da die Wahl der Antragsteller zu Delegierten zum Zeitpunkt der Einladung zum Bundesparteitag bereits länger als zwei Jahre zurücklag, hatte die Bundesgeschäftsstelle im Auftrag des Bundesvorstandes gegenüber den Antragstellern den Widerruf der Einladung erklärt und darüber auch die jeweils zuständigen, beziehungsweise infrage kommenden, Gebietsverbände informiert. Ferner wurden die Gebietsverbände darüber informiert, dass Neuwahlen der Delegierten erfolgen müssten, wenn die Wahlen der Delegierten auf Gebietsverbandsebene zum Zeitpunkt des Stattfindens des Bundesparteitages, also am 2./3. Dezember 2017, länger als zwei Jahre zurücklägen, da ein Überschreiten der Amtszeit den Wegfall des Teilnahme- und Stimmrechts der Delegierten zur Folge hätte und für den Fall des Unterbleibens der Neuwahl durch den Gebietsverband keine gültige Delegierten zum Bundesparteitag entsandt werden könnten.
Gegen den Widerruf der Einladung zum Bundesparteitag richteten sich die Anträge der Antragsteller. Sie beantragten sinngemäß, das Bundesschiedsgericht solle feststellen, dass der Delegiertenstatus gemäß § 11 (4) Satz 3 der Bundessatzung noch bis zur Neuwahl, also auch über die zweijährige Amtszeit hinaus, andauere und daher ein Teilnahme- und Stimmrecht auf dem Bundesparteitag für sie bestehe.
2. Zusammenfassung des Inhalts der Beschlüsse des Bundesschiedsgerichts
Das Bundesschiedsgericht hat einstimmig die Anträge beider Antragsteller abgewiesen und dem Bundesvorstand in seiner Rechtsauffassung Recht gegeben.
Im Kern hat der Senat des Bundesschiedsgerichts erkannt, dass die Satzungsreglung des § 11 (4) Satz 3 der Bundessatzung der Alternative für Deutschland, wonach die Delegierten bis zur Neuwahl im Amt bleiben, gegen § 8 (1) Satz 2 des Parteiengesetzes verstößt und deshalb nichtig sei. Das Bundesschiedsgericht hat ferner festgestellt, dass der Bundesverband der Alternative für Deutschland sich an das Parteiengesetz zu halten hat und keine nichtigen Satzungsregeln anwenden darf. Der Senat des Bundesschiedsgerichts ist zu der Erkenntnis gelangt, dass der Delegierte nach Ablauf der Zeit, für die er gewählt ist, aber spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner Wahl sein Amt als Delegierter kraft Gesetzes, ohne weiteres Zutun und auch dann verliert, wenn kein neuer Delegierter gewählt worden ist. Hierfür spricht bereits der Wortlaut von § 8 (1) Satz 2 Parteiengesetz, insbesondere die Verwendung des Wortes „höchstens“. Eine längere Amtsdauer für Delegierte würde einer demokratischen Verfassung nicht mehr entsprechen und die Mitgliederrechte zu sehr einschränken.
3. Fazit und dringende Handlungsempfehlung
Das Bundesschiedsgericht hat mit seinen Beschlüssen für die Partei verbindlich festgestellt, dass alle vor mehr als zwei Jahren zu Delegierten gewählten Mitglieder, deren Amtszeit mithin zum Zeitpunkt des Stattfindens des Bundesparteitages am 2./3. Dezember 2017 länger als zwei Jahre andauern würde, keinen Delegiertenstatus mehr besäßen und damit kein Teilnahme- und Stimmrecht auf dem Bundesparteitag hätten. Um sicherzustellen, dass der Gebietsverband der betroffenen Personen gültige Delegierte zum Bundesparteitag entsenden kann, mussten daher rechtzeitig vor dem Stattfinden des bevorstehenden Bundesparteitages die Delegierten neu gewählt werden, sofern ihre Amtszeit zum Zeitpunkt des Stattfindens des Bundesparteitages länger als zwei Jahre andauerte. Die neu gewählten Delegierten mussten dann unverzüglich der Bundesgeschäftsstelle gemeldet werden, welche diese dann ihrerseits unverzüglich einlud. (1.12.2017)