Berlin, 18. Juli 2023. Zum Vorstoß des Parlamentarischen Geschäftsführers der Unionsfraktion im Bundestag, Thorsten Frei, betreffend der Abschaffung des von ihm so genannten „Individualasylrechts“ erklärt der innenpolitische Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion, Gottfried Curio:
„Tatsächlich braucht es den von Frei beschriebenen Neuanfang im Asylrecht nicht, denn das Problem ist nicht ein individuelles Asylrecht, sondern seine falsche Anwendung. Freis Kernargument ist falsch. Er kritisiert, wir wären nicht bereit, den ,Anspruch in unbegrenztem Umfang einzulösen‘, der aus der Ausgestaltung des Asylrechts als Individualrecht folge. Er versteigt sich zu der Auffassung, wir seien ,nach bestehender Rechtslage verpflichtet, rund 35 Millionen Menschen vom Hindukusch aufzunehmen‘. Diese falsche Auslegung ist dann Anlass für seinen gesamten Vorschlag.
Der Denkfehler liegt in seiner Analyse: ,Von einem solchen System geht ein fataler Zuwanderungsanreiz aus.‘ Denn die beschriebenen Zustände liegen nicht am System oder der Rechtslage, sondern ausschließlich an einer unsachgemäßen Handhabung. Mitnichten ist nämlich die Eigenschaft ,Flüchtling zu sein‘ beziehungsweise ,Schutzbedarf zu haben‘ eine Eigenschaft, die eine Person permanent hat, sondern diese besteht – was die Frage daraus folgender Sonderrechte angeht – allenfalls situativ: beim Grenzübertritt aus dem Fluchtland – danach ist die Person nicht mehr auf der Flucht und es besteht auch weiter kein unmittelbarer Schutzbedarf.
Man muss sich dafür nicht einmal dessen erinnern, dass die allergrößte Anzahl afghanischer Männer keinen Fluchtgrund aus Afghanistan hat – was Frei, um seinen Vorschlag zu pushen, vorsätzlich verkennt; oder, dass der Bürgerkrieg in Syrien längst aus ist und die Bedingungen einer geordneten Rückführung der allermeisten Syrer koordiniert werden können. Selbst wenn man diese Realitäten in Abrede stellt, besteht mitnichten der von Frei herbeiphantasierte Anspruch auf einen astronomischen Umfang von Zuwanderung nach Europa beziehungsweise Deutschland, da Flucht als solche beziehungsweise eine etwaige Schutzbedürftigkeit im Nachbarland enden.
Ebenso falsch ist Freis Behauptung, bei seinem Kontingent-Ansatz von bis zu 400.000 Aufnahmen pro Jahr wäre ,der Bezug von Sozialleistungen … umfassend ausgeschlossen‘. Das vorgeschlagene ‚Institutsrecht‘ auf Asyl hat gar nichts mit irgendeiner Gewährleistung betreffend Integrierbarkeit oder gar ökonomischer Selbstversorgung der Aufgenommenen zu tun. Auch würde mitnichten der Staat ,die Kontrolle über die Migrationsströme zurückerlangen‘, da natürlich alle, die nicht zu den bevorteilten Kontingent-Aufnahmen gehören, weiterhin auf vorgebliche menschenrechtsbasierte Schutzbedürftigkeit pochend illegal nach Europa zuwandern würden.
Frei will sogar ein Antragsrecht betreffend solche Kontingent-Aufnahmen für Bürger von Balkanstaaten, Russland, Weißrussland, der Ukraine und der Türkei. Was das noch mit Asyl zu tun hat, versucht er erst gar nicht zu beantworten.
In Wahrheit umfasst der Anteil tatsächlich politisch Verfolgter nur eine kleinste Gruppe von echten Asylanten; und Ansprüche auf außerordentlichen Grenzübertritt nach der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise subsidiäre Schutzbedürftigkeit bei der Flucht etwa aus einem Bürgerkriegsland sind mit Erreichen des Nachbarlands abgegolten. Da Afghanistan und Syrien oder Nigeria und Eritrea nicht an die EU grenzen, müssen keine künstlichen Anspruchskontingente auf Zuwanderung erfunden werden, um Ansprüche nennenswerten Umfangs nach individuellem Asylrecht per Neuregelung abzuwehren, denn diese bestehen tatsächlich gar nicht.“