Urteil des Bundesschiedsgerichts zu entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen in der AfD

Zusammenfassung des Bundesschiedsgerichts-Urteils 37_17  vom 15. September 2017

Thematik:

  • Das Bundesschiedsgericht hat sich im Rahmen des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 37_17 mit der Frage nach dem Anwendungsbereich des § 19 (6) der Bundessatzung
  • Es galt zu klären, ob der § 19 (6) der Bundessatzung eng am Wortlaut auszulegen ist und damit nur für Mitglieder des Bundesvorstandes gilt, oder ob über den Wortlaut hinaus auch Landesvorstände von der Regelung erfasst sind.
  • Das Landesschiedsgericht hatte zuvor geurteilt, dass die Regelung des § 19 (6) der Bundessatzung nicht auf Landesvorstände anwendbar sei, woraufhin ein Überprüfungsantrag beim Bundesschiedsgericht eingereicht wurde.

Rechtliche Erwägungen:

  • Gemäß § 19 (6) der Bundessatzung ist die Mitgliedschaft im Bundesvorstand unvereinbar mit einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis
    • a) zur Partei, einer Parteigliederung oder einer Parteivereinigung nach § 17,
    • b) zu einem Abgeordneten oder einer Fraktion im Europaparlament oder Bundestag oder Landesparlament,
    • c) zu einem anderen Mitglied des Bundevorstands oder eines Landesvorstands.

Geht ein Vorstandsmitglied ein solches Beschäftigungsverhältnis ein, endet das Vorstandsamt zum nächstfolgenden Bundesparteitag.

  • Gemäß § 21 (1) der Bundessatzung sind die Regelungen der §§ 2 bis 8 sowie § 19 für alle Gliederungen der Partei verbindlich.
  • Die Antragsteller des gegenständlichen Überprüfungsantrages haben argumentiert, dass durch die Vorschrift des § 21 (1) Bundessatzung auch Landesvorstände in die Regelung des § 19 (6) Bundessatzung einbezogen werden müssen und damit eine gleichzeitige Beschäftigung von Mitgliedern des Landesvorstandes in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 19 (6) a-c der Bundessatzung nicht möglich sei.
  • Das Bundesschiedsgericht hat den Überprüfungsantrag als unbegründet abgelehnt und damit festgelegt, dass § 19 (6) der Bundessatzung unterhalb der Ebene des Bundesverbandes keine Geltung hat, sodass es damit den Vorständen der nachgeordneten Verbände unterhalb der Ebene des Bundesverbandes nicht untersagt ist, Beschäftigungsverhältnisse gemäß § 19 (6) der Bundessatzung einzugehen.
  • Für diese Auslegung spreche der Wortlaut, der sich eindeutig nur auf den Bundesvorstand bezieht, ferner handele es sich bei der Vorschrift des § 19 (6) der Bundessatzung um eine die Rechte von Parteimitgliedern einschränkende Norm zulasten der nachgeordneten Verbände und Gliederungen, weshalb sie als solche, ebenso wie Verbotsnormen, eng auszulegen sei.
  • Ein weiteres Argument dafür, den Anwendungsbereich des § 19 (6) der Bundessatzung nicht auf Landesvorstände auszuweiten war für das Bundesschiedsgericht die Tatsache, dass die beabsichtigte Einfügung der Worte „oder in den Landesvorständen“ hinter „im Bundesvorstand“ nicht die erforderliche Mehrheit des Bundesparteitages im November 2015 erhielt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass der Bundesparteitag als oberstes Organ der Partei die Regelungen weiterhin ausschließlich auf die Mitglieder des Bundesvorstands beschränkt sehen wollte.

Fazit:

  • Das Bundesschiedsgericht stellt im Rahmen des vorstehend zusammengefassten Urteiles zwar fest, dass die Regelung des § 21 (1) der Bundessatzung von Anfang an „sprachlich verunglückt“ sei, jedenfalls durch ihn aber nicht die entsprechende Anwendung der Regelungsinhalte der §§ 2 bis 8 sowie des § 19 angeordnet werde.
  • Sollte die Regelung des § 19 (6) der Bundessatzung auch auf Landesverbände anwendbar sein, müsste im Vorfeld die Satzung dahingehend konkretisierend geändert werden, dass explizit die Landesvorstände in den § 19 (6) der Bundessatzung aufgenommen werden.
  • Nach aktuellem Stand ist die Regelung des § 19 (6) der Bundessatzung jedenfalls nicht auf Landesvorstände anwendbar.