Erstmals wird die Pflicht für Arbeitgeber zum Angebot eines Heimarbeitsplatzes statuiert. Wenn auch vorerst nur befristet bis zum 15. März 2021, bringt die geänderte Arbeitsschutzverordnung neue bürokratische Hürden und Dokumentationspflichten mit sich.
Dazu erklärt Christian Waldheim, Mitglied des Bundesvorstandes:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann ohne Zustimmung des Bundesrates zeitlich befristete Rechtsverordnungen zum Arbeitsschutz erlassen. Von diesem Recht hat das BMAS mit der ab dem 27. Januar 2021 geltenden Arbeitsschutzverordnungen Gebrauch gemacht.
Leider zeigt sich einmal mehr, daß gut gemeint eben vielfach nicht gut gemacht ist. Denn wie viele Verordnungen und Maßnahmen des Gesetzgebers im Rahmen der Corona-Pandemie ist auch die veränderte Arbeitsschutzverordnung unausgegoren, mit der heißen Nadel gestrickt und geht vielfach an den betrieblichen Erfordernissen und der tagtäglichen Arbeits- und Lebenspraxis von Millionen Arbeitnehmern vorbei.
Statt Unternehmer von Bürokratie zu entlasten, wird den Arbeitgebern nun ein weiteres bürokratisches Monster auferlegt. Die Kosten, insbesondere für einen 6-wöchigen Zeitraum, stehen daher in keinem Verhältnis zum gewünschten Nutzen bzw. Ziel der Bundesregierung, die Infektionszahlen durch eine Reduktion der betrieblichen Kontakte zu senken.