AfD-Fraktion zieht wegen Berechnung der Mandate vor Staatsgerichtshof Hessen

Klaus Gagel MdL, Mitglied der AfD-Landtagsfraktion Hessen, FotoAfD-Hessen

Es geht um ein zusätzliches Mandat im Landtag, wodurch die CDU-GRÜNE Regierung die Mehrheit verlieren würde.

Der AfD-Landtagsabgeordnete Klaus Gagel hat wegen der aus Sicht der AfD falschen Berechnung der Landtagsmandate Beschwerde beim Staatsgerichtshof Hessen eingelegt. Die fehlerhafte Auswertung hat zur Folge, „dass der Hessische Landtag in seiner konstituierenden Sitzung nur mit 137 anstatt mit 138 Mandaten geschaffen wurde“, so Gagel. „Der Hessische Landtag wurde mit einem Abgeordneten zu wenig konstituiert. Dieser Umstand ist besonders heikel, da durch die richtige Berechnung der Mandate die Regierung keine Mehrheit mehr hat.“

Damit widerspricht die AfD der Wahlprüfungskommission, die aus den Parlamentarischen Geschäftsführern der CDU, GRÜNEN, SPD sowie des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Frankfurt und des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes besteht, welche das Ergebnis vor dem Jahreswechsel als richtig dargestellt hatte. „Eigentlich hätte das Wahlprüfungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumen müssen. Dies geschah jedoch nicht. Auch zu diesem Punkt haben wir vor dem Staatsgerichtshof Beschwerde eingelegt.“

Als Beschwerdeführer beantragt Gagel, wie es in der Wahlprüfungsbeschwerde heißt: „Erstens festzustellen, dass die Berechnung zur Anzahl der Ausgleichsmandate des am 3.12.2018 gewählten hessischen Landtags fehlerhaft erfolgte und dies ein erheblicher Wahlmangel ist.

Zweitens festzustellen, dass durch die fehlerhafte Berechnung der Ausgleichsmandate ein unrichtiges Wahlergebnis herbeigeführt wurde und dadurch im hessischen Staatsanzeiger ein falsches Wahlergebnis am 3.12.2018 verkündet wurde.

Drittens die Wahl zum Hessischen Landtag insoweit für ungültig zu erklären, bis der Wahlmangel der fehlerhaften Sitzanzahl des Landtages durch Hinzugabe eines 138. Mandats behoben ist.

Viertens hilfsweise festzustellen, dass die Nichtanberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das Wahlprüfungsgericht rechtswidrig war, da hierdurch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs.1 GG verletzt wurde.“