Begründung des sächsischen Verfassungsgerichtshofs: “mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig”.
Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat die Liste der AfD bis einschließlich Platz 30 zugelassen. Damit ist die umstrittene Entscheidung des Landeswahlausschusses, wonach lediglich 18 der insgesamt 61 aufgestellten Kandidaten zur Wahl zugelassen werden sollen, gekippt. Nach drei Stunden in mündlicher Verhandlung kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses “mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig” gewesen sei.
So erleichtert der Landesvorstand der AfD-Sachsen über die Entscheidung des sächsischen Verfassungsgerichtshofs ist, so entschlossen wird nun um die Zulassung der kompletten 61-köpfigen Landeswahlliste gekämpft: „Auch wenn damit belegt ist, dass der Landeswahlauschuß eine grobe Fehleinschätzung vorgenommen hat, so sind wir doch mit dieser Entscheidung nicht zufrieden. Die Wahl der Listenkandidaten bleibt nach der Rechtsprechung des sächsischen Verfassungsgerichtes der Satzungsautonomie der Parteien vorbehalten. Es kann und darf uns nicht vorgeschrieben werden 61 Listenkandidaten in einem Einzelwahlverfahren zu wählen. Hier wird der AfD verboten was anderen Parteien erlaubt ist. Wir werden trotz des Teilerfolges die Sache juristisch und politisch weiterverfolgen”, heisst es in einer Pressemitteilung des Vorstands.