Kinderehen sowie Zweit-, Dritt- und Viertfrauen aus Vielehen von Muslimen nicht mehr bei Hartz IV anerkennen.
Die Altersüberprüfung in den Jobcentern bei Fällen von Kinder- und Vielehen ist unzureichend. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/2187) des AfD-Bundestagsabgeordneten Stefan Keuter und der AfD-Fraktion hervor. Mit der Kleinen Anfrage sollte unter anderem geklärt werden, welche Maßnahmen beispielsweise von der Bundesagentur für Arbeit ergriffen werden, um das genaue Alter der Eheleute in solchen Fällen festzustellen.
Nach einer neuen Weisung der Bundesagentur für Arbeit dürfen die Jobcenter Kinderehen sowie Zweit-, Dritt- und Viertfrauen aus Vielehen von Muslimen nicht mehr bei Hartz IV anerkennen. Die Jobcenter sind darüber hinaus angehalten, bei Ehen Minderjähriger das Alter genau zu beachten, da Ehen mit einem Partner unter 16 Jahren von Beginn an kraft Gesetzes unwirksam sind und aus diesem Grund auch keine „Partnerschaft“ im Sinne des SGB II vorliegt.
Eine genaue Feststellung des Alters beider Eheleute kann aber offenbar gar nicht erfolgen, da jeweils nur die Identität des Antragstellers überprüft wird, wie aus der Antwort der Bundesregierung hervorgeht. In ihrer Antwort verweist die Bundesregierung auf Paragraph 38 SGB II, nachdem ein Leistungsberechtigter alle anderen in der Bedarfsgemeinschaft lebende Personen vertreten kann – und dies ohne, dass diese Personen jemals beim Jobcenter vorstellig werden mussten.
Dazu teilt der AfD-Abgeordnete Stefan Keuter mit:
„Das Prüfsystem der Jobcenter ist skandalös, hier zeichnet sich ein ähnlicher Skandal wie im BAMF ab. Da es reicht, wenn der Antragsteller beim Jobcenter erscheint, läuft das am 22. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen somit schlicht ins Leere. Zahlen, in wie vielen Fällen die Nichtigkeit der Ehe Minderjähriger festgestellt worden ist, vermochte die Bundesregierung mithin auch nicht vorzulegen.
Hier besteht dringender Handlungsbedarf: Kinder können vor der Ehe und vor sexuellem Missbrauch nur wirksam geschützt werden, wenn bei den Jobcentern zukünftig alle betroffenen Personen vorstellig werden müssen, bevor Leistungen bewilligt werden.“